Winteranfang / Winterdienst

 

Im Winter kommt es immer wieder auf unseren Straßen, Wegen und Gehwegen zu Behinderungen durch Schnee und Eis. Um bei Schneefall einen einwandfreien Winterdienst zu gewährleisten bitten wir alle Haus- und Grundstücksbesitzer Folgendes zu beachten.

 

1. Räum und Streupflicht der Anlieger

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege oder falls solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn (Gehbahnen) zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen.

Verpflichtete
Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und den Besitzern der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) grenzen oder von ihr einen Zugang haben (Anlieger), Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Als Anlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende nicht genutzte, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straßen nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind mehrere Eigentümer, Mieter oder Pächter gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Räum- und Streupflicht
Räum und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, auch unbebauter Grundstücke, bei Eckgrundstücken ebenso.
Es ist auf einer solchen Breite zu räumen, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel ist mindestens auf 1,0 m Breite zu räumen.
Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur soweit Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Straßeneinläufe und Straßenrinnen sind nach Eintreten von Tauwetter freizuhalten.

Schneeräumung
Die Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn und feiertags bis 9.00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 20.00 Uhr ) Schnee fällt, ist zu räumen, so bald und so oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

Bestreuung
Bei Schnee und Eisglätte müssen die Gehwege und Gehbahnen lückenlos werktags bis 7.00 Uhr, sonn und feiertags bis 9.00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee oder Eisglätte tagsüber (bis 20.00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu streuen.

Bitte beachten Sie:

  • Bei Schnee muß vor jedem Streuen gründlich geräumt werden.
  • Sofern ausnahmsweise bei Glatteis oder Eisregen auf Staffeln oder Gefällstrecken nicht auf Salz verzichtet werden kann, gilt als Faustregel für das Streuen, daß ca. 20 g (1 Eßlöffel) Salz genügt, um 1 m² Eisfläche aufzutauen. Dies entspricht etwa einer Handvoll Salz auf 24 m² Streufläche.

Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Insbesondere jedoch im Interesse der Fußgänger sollten wir diese Bestimmungen beachten.

 

2. Räum- und Streupflicht der Gemeinde

Eine allgemeine Pflicht zum Räumen und Streuen der Gemeinde besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden, lediglich im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneehäufungen zu räumen, sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen, soweit die aus polizeilichen Gründen geboten ist. Weil es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig so zu erhalten, ist allgemein anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen bzw. bei Schneehäufungen zu räumen, nicht besteht. Auch besteht keine nächtliche Streupflicht für den Fahrzeugverkehr nach 20.00 Uhr. Innerhalb der geschlossenen Ortslage werden nur die verkehrswichtigen Straßen, Gefällstrecken und gefährliche Stellen geräumt und gestreut. Nebenstraßen werden nur bei starken Schneefällen, nicht „täglich“ geräumt. Grundlage für das Räumen und Streuen ist der Streuplan, der sich streng an den gesetzlichen Verpflichtungen anlehnt.

Behinderungen durch parkende Fahrzeuge
Die Durchführung des Räum und Streudienstes der Gemeinde auf den Straßen innerhalb des Ortes wird leider des öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht. Es wird deshalb gebeten, auch im eigenen Interesse nicht auf den Straßen zu parken. Das Räumfahrzeug der Gemeinde benötigt zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m! Um Beachtung wird dringend gebeten.

 

3. Ein Wort an die Kraftfahrer

Der Kraftfahrer muss damit rechnen, winterliche Straßenverhältnisse vorzufinden. Er muß deshalb auch mehr denn je sein Fahrzeug und seine Fahrweise an diese geänderten Verhältnisse anpassen. Er trägt neben seiner Verantwortung als Verkehrsteilnehmer auch Verantwortung für die Umwelt. Die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen erfordert Verständnis und Mitwirkung:

  • Rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintertauglich aus, insbesondere mit Winterreifen, erforderlichenfalls auch mit Schneeketten oder Anfahrhilfen. Es empfiehlt sich auch, Splitt oder Sand zur Beschwerung der angetriebenen Hinterachse und ggf. zur Glättebekämpfung mitzuführen.
  • Fahren Sie weit vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
  • Halten Sie großen Abstand zum Vordermann und vermeiden Sie heftiges Lenken, Bremsen und Beschleunigen.
  • Ermöglichen Sie den Räum und Streufahrzeugen freie Durchfahrt.
  • Benutzen Sie möglichst öffentliche Verkehrsmittel.

Zusammenfassend möchten wir feststellen, daß es unmöglich ist, einen perfekten Winterdienst, sowohl von privater Seite als auch von öffentlicher Seite zu praktizieren. Bemühen sollten wir uns jedoch um eine richtig verstandene Solidarität, damit wir die eigentlich nicht zu großen Probleme, die durch das "herrliche Weiß" entstehen, gemeinsam und verständnisvoll bewältigen. Wir sind sicher, dass wir auf dieser Basis gut durch den Winter kommen werden und ihm dabei auch seine schönen Seiten abgewinnen können.

 

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